Qualitätsvorgaben

In Lizenzverträgen ist es üblich, dass dem Lizenznehmer vom Lizenzgeber beliebige Vorgaben für die Qualität der Produkte gemacht werden. Wird gegen diese Vorgaben verstoßen, ergibt sich laut § 30 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG für den Lizenzgeber ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung werden Qualitätsvorgaben Vertragsbestandteil, wenn den Parteien bewusst ist, welche Rolle das Qualitätsniveau für den Ruf der Marke spielt. Vertriebswege zählen nicht unter Qualitätsvorgaben.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation