Rechnungslegung
Ein Auskunftsanspruch auf Rechnungslegung steht dem Markenrechtsinhaber als Hilfsanspruch zur Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegenüber Verletzern oder zur Ermittlung der ihm zustehenden Lizenzgebühren gegenüber dem Lizenznehmer zu. Unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben sind dabei alle Angaben mitzuteilen, die der Rechteinhaber benötigt, um die Rechnungslegung nachvollziehen zu können und festzustellen, welche Ausgleichszahlungen ihm zustehen.