Recht an der eigenen Abbildung
Das Recht an der eigenen Abbildung ist ein älteres Recht im Sinne des § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht oder §§ 22 ff. KunstUrhG können sich für den Abgebildeten oder nach seinem Ableben für seine Angehörigen Unterlassungsansprüche ergeben. Prinzipiell sind Abbildungen Prominenter unterscheidungskräftig und damit auch schutzfähig, wenn keine anderen Gründe entgegenstehen.