Rechtliches Gehör
Ein Recht auf rechtliches Gehör ergibt sich bereits aus Art. 103 Abs. 1 GG und gilt auch für Verfahren vor dem Patentgericht oder dem DPMA. Ein Teilaspekt, nämlich das Verwertungsverbot für Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten, ist in § 78 Abs. 2 MarkenG statuiert. Die Möglichkeit zur Äußerung muss nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, sondern kann auch lediglich schriftlich eingeräumt werden. Wird kein oder kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt, ist die Rechtsbeschwerde nach § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG statthaft.
Auch das DPMA hat den Rechtsgedanken des Art. 103 GG zu beachten und muss laut § 59 Abs. 2 MarkenG den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Äußerung geben, wenn es seine Entscheidung auf neue Umstände stützen will.