Rechtshängigkeit
Unter der „Rechtshängigkeit“ versteht man einen vom Prozessrecht bestimmten Zustand eines Rechtsverhältnisses. Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache nach der Zivilprozessordnung (ZPO) begründet. Aufgrund der Rechtshängigkeit kann während der Dauer der Rechtshängigkeit die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden. Die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird darüber hinaus durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.