Rechtshilfe
Die Gerichte sind gemäß § 95 MarkenG dazu verpflichtet, dem Patentamt Rechtshilfe zu leisten. Unter Rechtshilfe versteht man dabei die Unterstützung bei Handlungen, die das DPMA als Verwaltungsbehörde nicht selbst vornehmen kann, wie die Verhängung von Ordnungs- und Zwangsmitteln. Außerdem besteht eine Rechtshilfepflicht gegenüber dem Bundespatentgericht, welches nicht ausdrücklich im Markengesetz geregelt ist, sondern sich aus Art. 35 GG ergibt.