Rechtsstaatsgesichtspunkt
Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 2 HWG bleibt sanktionslos, wenn die Zuwendung einen vertretbaren Rahmen überschreitet. Dies ist damit begründbar, dass die Tatbestandsmerkmale – vor allem in sachlicher Hinsicht – des § 7 Abs. 2 HWG wegen Rechtsstaats-gesichtspunkten unten dem Aspekt des Bestimmtheitsgebots im Hinblick auf eine Bestrafung entsprechender Verstöße als Ordnungswidrigkeit zu vage gefasst sind.