Rechtsverfolgungskosten
Die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Rechtsverfolgungskosten (z.B. Testkäufe und Detektivkosten, Rechtsanwalt- und Patentanwaltskosten, sowie Sachverständigenkosten) sind als adäquate Folge aus einem Schadensereignis (z.B. einem wettbewerbswidrigen Verhalten des Verletzers) unter weiteren Umständen als ersatzfähiger Schaden anzusehen.