Rechtsverordnungsermächtigung

§ 65 MarkenG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, ohne Zustimmung des Bundesrat Rechtsverordnung zu bestimmten kennzeichenrechtlich relevanten Bereichen zu erlassen, also materielles Recht ohne das förmliche Gesetzgebungsverfahren mit Bindungswirkung für den Bürger zu erlassen. Insbesondere können auf die Weise Anmeldungserfordernisse und Klasseneinteilungen bestimmt werden oder Verfahren ausgestaltet werden.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation