Rechtsverordnungsermächtigung
§ 65 MarkenG ermächtigt das Bundesministerium der Justiz, ohne Zustimmung des Bundesrat Rechtsverordnung zu bestimmten kennzeichenrechtlich relevanten Bereichen zu erlassen, also materielles Recht ohne das förmliche Gesetzgebungsverfahren mit Bindungswirkung für den Bürger zu erlassen. Insbesondere können auf die Weise Anmeldungserfordernisse und Klasseneinteilungen bestimmt werden oder Verfahren ausgestaltet werden.