Rücknahme
Die Rücknahme einer Markenanmeldung ist gemäß § 39 MarkenG jederzeit möglich. Das Anmeldeverfahren wir beendet, es ergeht keine Sachentscheidung und es entsteht keine Priorität. Erfährt ein Inhaber älterer Rechte von einer geplanten Markeneintragung, kann er auf Rücknahme der Anmeldung klagen.
Die Rücknahme einer Beschwerde ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung ohne Zustimmung des Beschwerdegegners möglich. Eine spätere Rücknahme macht die Entscheidung allerdings nicht mehr wirkungslos.