Rücknahme

Die Rücknahme einer Markenanmeldung ist gemäß § 39 MarkenG jederzeit möglich. Das Anmeldeverfahren wir beendet, es ergeht keine Sachentscheidung und es entsteht keine Priorität. Erfährt ein Inhaber älterer Rechte von einer geplanten Markeneintragung, kann er auf Rücknahme der Anmeldung klagen.
Die Rücknahme einer Beschwerde ist bis zum Erlass der Beschwerdeentscheidung ohne Zustimmung des Beschwerdegegners möglich. Eine spätere Rücknahme macht die Entscheidung allerdings nicht mehr wirkungslos.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation