Sanatoriums-Prospektwerbung
Werbung für ein Sanatorium in Form eines Prospektes. Für eine Sanatoriumsprospektwerbung hat der BGH keinen Verstoß gegen das HWG gesehen in der Darstellung eines Mannes, der mit einer weißen Hose und einem kurzärmlichen Hemd mit offenem Kragen bekleidet war. Zwar könnte dies auch als typische Berufs-kleidung gesehen werden die von Krankenpflegern, Masseuren oder Bademeistern getragen wird, allerdings ist nicht auszu-schließen, dass die dargestellte Person ein „nicht-medizinischer Bademeister“ ist. Damit lässt die Kleidung der Personen keinen eindeutigen Rückschluss auf eine Person in Ausübung ihrer heilberuflichen Tätigkeiten.