Sanatoriumswerbung-Entscheidung
Die Publikumswerbung eines Sanatoriums unter Verwendung eines Sonderdruck eines angestellten Arztes (Aufsatz der eine Beschreibung des Sanatoriums und seiner Lage sowie wertende Stellungnahmen zu Behandlungsmethoden und Leistungen des Sanatoriums enthält) verstößt gegen das Werbeverbot nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 HWG.