Schlechtleistung
Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer die „Erbringung seiner Dienste“, d.h. keinen bestimmten Arbeitserfolg. Daher ist eine Lohnkürzung bei einer Schlechtleistung nur dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden kann (s.a. „Haftung des Arbeitnehmers“).