Schleuderpreise
Grundsätzlich unterliegt die Preisgestaltung allein der eigenen Verantwortung des Unternehmers. Dabei dürfen nicht sog. Kampfpreise (vgl. hierzu „Kampfpreise“), die durch Preisunterbietungen resultieren, den Wettbewerber unbillig behindern, um ihn zu verdrängen oder gar zu vernichten. Schleuderpreise stehen im krassen Missverhältnis zu einer üblichen Preisgestaltung. Unter diese Begrifflichkeit fallen insbesondere Preise, die unter dem Einstands- oder Einkaufspreis liegen. Siehe hierzu „Niedrigpreispolitik“.