Schmähkritik

Die Grenze einer zulässigen Äußerung über Mitbewerber oder ihre Waren oder Leistungen, die in der Regel von der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützt wird, ist insbesondere dann erreicht, wenn dabei die Menschenwürde verletzt wird. Eine Schmähkritik ist als eine verächtliche Äußerung folglich nicht von der Meinungsfreiheit erfasst, da sie gerade gezielt den Mitbewerber verletzt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation