Schuldversprechen
Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung in der Weise versprochen wird, dass das Versprechen die Verpflichtung selbständig begründen soll, wird gemäß § 780 BGB als ein Schuldversprechen legaldefiniert. Die Unterlassungsverpflichtung in einem Unterwerfungsvertrag ist beispielsweise ein solches abstraktes Schuldversprechen (siehe hierzu „Unterlassungsvertrag“).