Schutzerstreckung, nachträgliche
Die nachträgliche Schutzerstreckung für IR-Marken nach Art. 3ter Abs. 2 MMA folgt den Vorschriften der §§ 111, 123 MarkenG. Damit kann der Schutz noch nach Registrierung der IR-Marke auf weitere Mitgliedstaaten des Abkommens ausgedehnt werden. Sie führt allerdings zu einem Prioritätsverlust.