Schutzerstreckung, nachträgliche

Die nachträgliche Schutzerstreckung für IR-Marken nach Art. 3ter Abs. 2 MMA folgt den Vorschriften der §§ 111, 123 MarkenG. Damit kann der Schutz noch nach Registrierung der IR-Marke auf weitere Mitgliedstaaten des Abkommens ausgedehnt werden. Sie führt allerdings zu einem Prioritätsverlust.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation