Schutzfähigkeitsprüfung

Bei der Schutzfähigkeitsprüfung, die eine angestrebte Eintragung insbesondere auf das Vorliegen von absoluten Schutzhindernissen nach § 8 MarkenG überprüft, kommt dem DPMA kein Ermessen zu, es handelt sich um eine gebundene Verwaltungsentscheidung, die bei Vorliegen aller Eintragungsvoraussetzungen bzw. dem Fehlen von Eintragungshindernissen einen Anspruch auf Eintragung begründet. Im Vorfeld sind deshalb zur Ausfüllung der abstrakten Rechtsbegriffe des § 8 MarkenG von Amts wegen die entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln, deren Würdigung durch das DPMA von BPatG und BGH vollumfänglich überprüfbar sind. Der Prüfung ist dabei das ganze Zeichen, nicht nur einzelne Elemente desselben zugrunde zu legen, wobei das DPMA sich bei der Prüfung auf die am ehesten entgegenstehenden Eintragungshindernisse konzentrieren kann.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation