Schutzverweigerung
Gemäß § 3 Abs. 2 MarkenG kann international registrierten Marken der Schutz verweigert werden, was der Zurückweisung der Anmeldung nach § 37 MarkenG bei nationalen Marken entspricht. Der Schutz muss vom DPMA ausdrücklich innerhalb eines Jahres verweigert werden, da ansonsten eine Erstreckung nach § 112 MarkenG eintritt. Als Gründe für die Schutzverweigerung kommen ausschließlich die des Art. 6bis PVÜ in Betracht. Dem ausländischen Anmelder stehen gegen die Schutzverweigerung die Rechtsmittel des nationalen Rechts zur Verfügung, also insbesondere die Erinnerung, die Beschwerde oder die Rechtsbeschwerde.