Schutzzweckbestimmung des UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dient gemäß § 1 UWG dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.