Schweigen
Das Schweigen ist zwar keine werbende Äußerung, allerdings kann das Verschweigen von Tatsachen eines Werbenden unter Umständen eine Irreführung im Sinne des UWG begründen. Dies kann dann der Fall sein, wenn nach einer Interessensabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Aufklärungspflicht über diese verschwiegenen Tatsachen bestand.