Sicherungsübereignung

Die Übertragung einer Marke kann im Wege der Sicherungsübereignung erfolgen. Damit werden Forderungen des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, also dem Markenrechtsinhaber, abgesichert, indem die Marke so abgetreten wird, dass es gegenüber Dritten wie eine Vollrechtsübertragung wirkt. Der Sicherungsvertrag ist dabei in der Gestaltung sehr frei. Die Marke ist nach der Sicherungsübertragung nicht mehr „Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts“ im Sinne des § 29 Abs.1 Nr. 1 MarkenG.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation