Sicherungsübereignung
Die Übertragung einer Marke kann im Wege der Sicherungsübereignung erfolgen. Damit werden Forderungen des Sicherungsnehmers gegenüber dem Sicherungsgeber, also dem Markenrechtsinhaber, abgesichert, indem die Marke so abgetreten wird, dass es gegenüber Dritten wie eine Vollrechtsübertragung wirkt. Der Sicherungsvertrag ist dabei in der Gestaltung sehr frei. Die Marke ist nach der Sicherungsübertragung nicht mehr „Gegenstand eines sonstigen dinglichen Rechts“ im Sinne des § 29 Abs.1 Nr. 1 MarkenG.