Sitz eines Unternehmens
Für jede Werbemaßnahme soll es einen Verantwortlichen im Geltungsbereich des HWG geben. § 13 HWG erklärt die Werbung eines Unternehmens mit Sitz außerhalb des HWG-Geltungs-bereichs grundsätzlich für unzulässig, es sei denn, dass ein Unternehmen mit Sitz bzw. eine natürliche Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Geltungsbereich des HWG bzw. in einem anderen Mitgliedsstaat der EG oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach dem HWG auch unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, damit betraut wird, die sich aus dem HWG ergebenden Pflichten zu übernehmen. Damit ist jedes ausländische Unternehmen, das in Deutschland Werbung treibt, verpflichtet, in Deutschland einen Repräsentanten zu haben.