Sonderdeliktsrecht
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verdrängt als sog. Sonderdeliktsrecht das allgemeine Deliktsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 823 ff. BGB „unerlaubte Handlungen“). Dabei sind die Normen des UWG nicht lex specialis.