Spezifikation
Die Spezifikation einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung legt das geographische Gebiet sowie Produktbezeichnung und bestimmte Eigenschaften der mit der jeweiligen Angabe zu versehenden Produkte fest. Nach § 131 MarkenG kann ein Antrag auf Änderung der Spezifikation gestellt werden, bei dem das gesamte Verfahren noch einmal durchlaufen werden muss. Vorgesehen ist eine Antragsstellung durch die Mitgliedstaaten der EG, aber auch eine analoge Beantragung durch die Antragsberechtigten im Sinne des Art. 5 VO 2081/92 ist möglich.