Splitscreen-Werbung
Bei der sog. Splitscreen-Werbung wird zugleich ein Programminhalt, als auch ein Werbeinhalt über eine entsprechende Bildschirmaufteilung ausgestrahlt. Die Splitscreen-Werbung ist dann zulässig, wenn sie in einer eindeutigen optischen Trennung und Kennzeichnung zum übrigen Programm ausgestrahlt wird. Siehe hierzu auch „Dauerwerbesendung“ und „Rundfunkrecht“.