Stoff
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 – 5 AMG enthält einen Katalog von Stoffen und Zubereitungen aus Stoffen, die als Arzneimittel definiert sind, wenn sie bestimmten Zwecken dienen. Derselbe Stoff kann das eine Mal Arzneimittel, das andere Mal Lebensmittel sein, nämlich dann, wenn er das eine Mal für Heilmittel in den Verkehr gebracht wird, das andere Mal zum Zwecke des Verzehrs, z.B. im Falle von Knoblauch, dem heilende Wirkung nachgesagt wird. Sofern Stoffe zugleich Lebensmittel, Tabakerzeugnis, kosmetisches Mittel, Tierkosmetikum oder Futtermittel und Arzneimittel sein könnten, hat das Arzneimittelrecht Nachrang.