Strafbare Werbung
Die strafbare Werbung ist in § 16 UWG neben den allgemeinen Vorschriften im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Im objektiven Tatbestand muss hierfür entweder eine irreführende Werbung mit unwahren Tatsachen in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen vorliegen, oder eine Unternehmung im geschäftlichen Verkehr vorliegen, die Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen.