Straftat
Die Ordnungswidrigkeit als aliud der Straftat hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist strafbar nach § 14 OWiG.
Die Ordnungswidrigkeit als aliud der Straftat hat ebenso wie die Strafe einen repressiven Charakter. Der vorsätzliche Verstoß gegen das Irreführungsverbot ist strafbar nach § 14 OWiG.