Sukzessionsschutz
Sukzessionsschutz wird durch § 30 Abs. 5 MarkenG für Lizenzen gewährt. Er statuiert, dass nachfolgende Lizenzen für das gleiche Produkt und Gebiet die Wirksamkeit der vorher erteilten Lizenz nicht beeinträchtigt. Allerdings wird die Möglichkeit zur Erteilung weiterer Lizenzen nicht ausgeschlossen, somit besteht kein Schutz vor wirtschaftlichen Beeinträchtigungen.