Täuschungseignung
Die Täuschungseignung einer Ware oder Dienstleistung wird im Rahmen des § 49 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG relevant, da Verfall eintreten kann, wenn die Ware oder Dienstleistung geeignet ist, den Verkehr über wesentliche Merkmale des Produkts zu täuschen und diese Täuschung auch gerade auf die Benutzung durch den Rechteinhaber zurückzuführen ist. Täuschungseignung liegt vor, wenn sich aus dem Inhalt der Marke eine Angabe über das Produkt oder dessen Verwender ableiten lässt, die schlicht unzutreffend oder irreführend ist.