Tatbestandirrtum
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn derjenige, der die Handlung begeht bei der Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach § 11 Abs. 1 OWiG handelt derjenige nicht vorsätzlich.
Ein Tatbestandsirrtum liegt vor, wenn derjenige, der die Handlung begeht bei der Begehung der Handlung einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. Nach § 11 Abs. 1 OWiG handelt derjenige nicht vorsätzlich.