Teilübertragung

Die Teilübertragung einer Marke ist in § 27 Abs. 4 MarkenG geregelt. Danach können Rechte auch nur für einen Teil der im Register eingetragenen Waren oder Dienstleistungen übertragen werden. Das Verfahren richtet sich nach §§ 46, 32 MarkenV.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation