Teilzeitarbeit
Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitsnehmers, vgl. § 2 Abs. 1 TzBfG. Zu dieser Begrifflichkeit zählt auch der Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, vgl. § 2 Abs. 2 TzBfG.
Die Teilzeitarbeit ist von der befristeten Beschäftigung abzugrenzen, siehe „Befristeter Arbeitsvertrag“.