Teilzurückweisung
Ergibt sich aus der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse, dass die Eintragung nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke angemeldet wurde, nicht möglich ist, kann eine Teilzurückweisung der Anmeldung gemäß § 37 Abs. 5 MarkenG erfolgen. Der Anmelder hat dann die Wahl, ob er eine Beschränkung des Warenverzeichnisses vornimmt, oder ob er eine Teilung der Anmeldung bevorzugt.