Testsieger
Bei der Werbung mit der Bewertung als „Testsieger“ muss die Aussage für die Zulässigkeitsfrage inhaltlich zutreffend sein. Die Aussage wird vom Verkehr darüber hinaus auch nicht als Alleinstellungsbehauptung verstanden, sodass gerade nicht Umfang und Dauer des deutlichen Vorsprunges und eine gewisse Stetigkeit bestehen müsste.