Therapeutische Äquivalenz
Es gilt der Grundsatz, dass vergleichende Werbung zulässig ist und nur ausnahmsweise verboten. Die Werbung für Arzneimittel darf keine Elemente enthalten, die nahe legen, dass die Wirkung eines Arzneimittels einer anderen Behandlung oder einem anderen Arzneimittel entspricht oder überlegen ist. Die Werbung mit therapeutischer Äquivalenz oder Überlegenheit ist nur in der Öffentlichkeitswerbung verboten, nicht aber in der Fachkreis-werbung. Das Verbot bezieht sich nur auf Arzneimittel, nicht aber auf Kosmetika, auf Verfahren, Behandlungen, Gegenstände und nicht auf Medizinprodukte. Auch gilt das Verbot nur für Humanmedizin. Der Werbetreibende trägt die Beweislast für die Richtigkeit seiner vergleichenden Behauptungen.