Tierarzt

Tierarzt zählt zu den Heilberufen nach § 2 HWG. Unter Heilberufen versteht man die Ausübung eines Dienstes an der Gesundheit von Mensch oder Tier im weiteren Sinne. Zur Ausübung des Berufes Tierarzt ist die Erteilung einer Approbation erforderlich. § 49 Abs. 4 AMG begründet für Tierärzte ein begrenztes Dispensierrecht. Danach dürfen Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 AMG durch Tierärzte an Halter der von ihnen behandelten Tiere abgegeben oder zu diesem Zwecke vorrätig gehalten werden. Tierärzte sind zudem berechtigt, Fütterungsarzneimittel für die von ihnen behandelten Tiere herzustellen oder unter Aufsicht herstellen zu lassen. Tierärzte zählen zu den Fachkreisen nach § 2 HWG und zum Gutachterkreis nach § 6 HWG. Tierärzte zählen zum Adressatenkreis für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation