Übergangsvorschriften

Die Übergangsvorschriften für Kennzeichen, die vor dem 01. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren, finden sich in den §§ 152 ff. MarkenG. Weitgehend verweisen sie auf die Regeln, die für nach diesem Datum angemeldete Kennzeichen gelten.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation