Umschreibung

Die Umschreibung ist im Zuge eines Rechtsübergangs nach § 27 MarkenG möglich. Obwohl sie für den Rechtsübergang keine Voraussetzung ist, kann auf Antrag eines Beteiligten eine Umschreibung des Rechtsinhabers im Markenregister erfolgen. Die Vorgehensweise ist in den §§ 31 ff. MarkenV geregelt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation