Unbefugte Benutzung

Eine Zeichenverletzung im Sinne des § 15 MarkenG liegt nur vor, wenn die Benutzung des Zeichens unbefugt erfolgt. Unbefugt bedeutet, dass kein eigenes Benutzungsrecht vorliegt. Es darf also weder eine Gestattung durch den Rechteinhaber noch ein prioritätsälteres Gegenrecht bestehen. Das Vorliegen eines Rechts mit älterer Priorität kann jedoch auch als Alternativvoraussetzung und nicht als Unterkategorie zur unbefugten Benutzung verstanden werden, da es sich bereits aus dem Prioritätsprinzip ergibt und auch mögliches Merkmal des § 14 MarkenG ist, obwohl dort nicht die Rede von unbefugter Benutzung ist.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation