Unterlassungsanspruch
§§ 14 Abs. 5, 15 Abs. 4 MarkenG statuiert einen Unterlassungsanspruch, der es dem Zeicheninhaber ermöglicht, künftige Kennzeichenverletzungen zu unterbinden. Er kann gerichtlich durch Unterlassungsklage oder außergerichtlich durch Abmahnung und Unterlassungserklärung durchgesetzt werden. Voraussetzung hierfür ist eine Wiederholungsgefahr, die jedoch im geschäftlichen Verkehr in der Regel vermutet wird und vom Verletzer meist nur durch eine entsprechende Erklärung bestritten werden kann. § 128 MarkenG legt einen Unterlassungsanspruch für geographische Herkunftsangaben fest, § 135 MarkenG einen für Verstöße gegen die EG-Verordnung Nr. 2081/92.