Unterwerfungswiderspruch
Um der Kostentragungslast zu entgehen, kann der Antragsgegner auch im Wege des Unterwerfungswiderspruchs – Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Einlegung eines Vollwiderspruchs – vorgehen.
Um der Kostentragungslast zu entgehen, kann der Antragsgegner auch im Wege des Unterwerfungswiderspruchs – Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Einlegung eines Vollwiderspruchs – vorgehen.