Verbandsklagen

Bei Verbandsklagen n. § 8 Abs. 3 Nr. 2 bis 4 UWG stellt sich die Schwierigkeit, dass ein eigenes wirtschaftliches Interesse nicht festgestellt werden kann. Dementsprechend kann man die Verbandsklage nicht als Mittel zur Durchsetzung von unmittelbaren Verbandsinteressen sehen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation