Verfall
Eine Marke kann auf Antrag wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG gelöscht werden. Der Verfall umfasst dabei vier verschiedene Löschungsgründe, die erst nach Eintragung der Marke entstehen. Darunter fallen Nichtbenutzung, Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung, täuschende Benutzung und Wegfall des Inhabers. Die Vorschrift gilt für deutsche Marken ebenso wie für IR-Marken, denen nachträglich der Schutz entzogen wird, anstatt sie zu löschen.