Verfall

Eine Marke kann auf Antrag wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG gelöscht werden. Der Verfall umfasst dabei vier verschiedene Löschungsgründe, die erst nach Eintragung der Marke entstehen. Darunter fallen Nichtbenutzung, Umwandlung zur gebräuchlichen Bezeichnung, täuschende Benutzung und Wegfall des Inhabers. Die Vorschrift gilt für deutsche Marken ebenso wie für IR-Marken, denen nachträglich der Schutz entzogen wird, anstatt sie zu löschen.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation