Verfolgungsverjährung
Unter der Verfolgungsverjährungsfrist versteht man die Zeit innerhalb derer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann. Durch die Verjährung wird eine Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ausgeschlossen. Bei strafbarer irreführender Werbung beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre. Die Verjährung beginnt gem. § 78a StGB mit Beendigung der Tat. Die Verjährung einer Ordnungswidrigkeit richtet sich nach § 31 OWiG. Vorsätzliches Handeln nach § 15 Abs. 1 HWG und fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Abs. 1 bzw. Abs. 2 HWG verjähren gem. § 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG in drei Jahren.