Verfügungsverfahren
Das Verfügungsverfahren ist ein Eilverfahren um im Rahmen des gewerblichen Rechtsschutzes eine einstweilige gerichtliche Entscheidung zu erwirken. Der Unterschied zum Hauptsacheverfahren liegt darin, dass im Eilverfahren die Tatsachen lediglich glaubhaft gemacht und nicht bewiesen werden müssen. § 12 UWG besagt diesbezüglich, dass bei Unterlassungsansprüchen die Dringlichkeit als solche nicht dargelegt und glaubhaft gemacht werden muss.