Verkehrsgeltung
Die Verkehrsgeltung wird im MarkenG nicht definiert, sondern wird in § 4 Nr. 2 MarkenG als mögliche Schutzgrundlage vorausgesetzt. Ein Zeichen kann damit Schutz genießen, ohne tatsächlich angemeldet und eingetragen worden zu sein. Ausgangsfrage ist, ob das Zeichen geeignet ist, eine Ware bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und sie damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben dem Bekanntheitsgrad sind auch andere Faktoren wie z.B. das Freihaltebedürfnis wichtig, um zu entscheiden, wann Verkehrsgeltung erreicht ist, da es hierfür keine festen Prozentvorgaben gibt.