Verkehrsgeltung

Die Verkehrsgeltung wird im MarkenG nicht definiert, sondern wird in § 4 Nr. 2 MarkenG als mögliche Schutzgrundlage vorausgesetzt. Ein Zeichen kann damit Schutz genießen, ohne tatsächlich angemeldet und eingetragen worden zu sein. Ausgangsfrage ist, ob das Zeichen geeignet ist, eine Ware bezüglich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen zu kennzeichnen und sie damit von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Neben dem Bekanntheitsgrad sind auch andere Faktoren wie z.B. das Freihaltebedürfnis wichtig, um zu entscheiden, wann Verkehrsgeltung erreicht ist, da es hierfür keine festen Prozentvorgaben gibt.

    BOLTZE Recht

    Oliver Boltze ist Rechtsanwalt, zert. Geldwäschebeauftragter (TÜV), zert. Compliance Officer & zert. Compliance Auditor (TÜV) sowie Wirtschaftsmediator in Karlsruhe mit den Schwerpunkten Geldwäscheprävention, Compliance Management, Markenrecht sowie Konfliktmanagement.

    Sitz Karlsruhe

    Kleinoberfeld 1
    D-76135 Karlsruhe
    Deutschland

    Qualifikation