Verlängerung
Nach § 47 Abs. 2 MarkenG kann die ursprüngliche Schutzdauer einer Marke von 10 Jahren um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Anzahl der Verlängerungen ist unbegrenzt, es kann allerdings immer nur für eine Periode von 10 Jahren verlängert werden und nicht mit einem Antrag für mehrere Jahrzehnte. Kürzere Verlängerungszeiträume sind nicht vorgesehen; soll die Schutzdauer einer Marke verkürzt werden, ist ein Verzicht gemäß § 48 MarkenG möglich.